Rechtsprechung
   VG Berlin, 18.09.2013 - 3 K 86.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,33808
VG Berlin, 18.09.2013 - 3 K 86.12 (https://dejure.org/2013,33808)
VG Berlin, Entscheidung vom 18.09.2013 - 3 K 86.12 (https://dejure.org/2013,33808)
VG Berlin, Entscheidung vom 18. September 2013 - 3 K 86.12 (https://dejure.org/2013,33808)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,33808) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Berlin, 18.09.2013 - 3 K 86.12
    Bei der Entscheidung nach § 10 Abs. 1 S. 1 der Promotionsordnung kommt der Promotionskommission aufgrund der zu treffenden komplexen, prüfungsspezifischen Bewertungen, die sich nicht ohne weiteres in einem nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren isoliert nachvollziehen lassen, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer sogenannter Beurteilungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die Kommission z.B. von einem falschen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. zum prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum grundlegend BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81, zit. n. Juris).

    Zwar sind derartige fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung nicht entzogen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81, NJW 1991, 2005).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus VG Berlin, 18.09.2013 - 3 K 86.12
    Das Gegenvorstellungsverfahren dient nämlich vorrangig dem Zweck, die Prüfer zur erneuten Ausübung des ihnen zukommenden prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraumes unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Einwendungen des Klägers im Wege des sogenannten "Überdenkens" anzuhalten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, 6 C 35/92, BVerwGE 92, 132 ff.).

    Eine gerichtliche Kontrolle insoweit setzt allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, 6 C 35/92, zit. n. juris).

  • BVerfG, 14.02.1996 - 1 BvR 961/94

    Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG an die

    Auszug aus VG Berlin, 18.09.2013 - 3 K 86.12
    Eine derartige Protokollierungspflicht ergibt sich auch nicht aus höherrangigem Recht (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1996, 1 BvR 961/94, zit. n. juris).
  • BVerwG, 28.06.1974 - II B 81.73

    Anwendbarkeit von Bestimmungen der Zivilprozessordnung im

    Auszug aus VG Berlin, 18.09.2013 - 3 K 86.12
    Der aufgrund der Übertragung durch die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO zuständige Einzelrichter konnte über die Klage entscheiden, obwohl die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung keine Sachanträge gestellt haben, da sich das Klagebegehren hinreichend aus den schriftsätzlich angekündigten Sachanträgen und dem übrigen Vorbringen der Beteiligten ergab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1974, II B 81.73, BVerwGE 45, 262).
  • VG Berlin, 16.06.2005 - 3 A 455.02
    Auszug aus VG Berlin, 18.09.2013 - 3 K 86.12
    Vielmehr steht einem Prüfer aufgrund des ihm bei der späteren Bewertung dieser Prüfungsleistung zustehenden Beurteilungsspielraumes ein ebenso weitgehender Gestaltungsspielraum zu, zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang er dem Prüfungskandidaten bei der Erbringung der Prüfungsleistung eine Hilfestellung gibt, dies aber - weil die Prüfungsleistung daher nicht mehr als ausschließlich durch den Prüfungskandidaten erbracht angesehen werden kann - in die Bewertung der Prüfungsleistung mit einfließen lässt, oder ob er dem Prüfungskandidaten eine solche Hilfestellung nicht gibt, um den ihm zukommenden Spielraum bei der Bewertung der Prüfungsleistung nicht zu sehr einzuengen (vgl. VG Berlin, Urteile vom 16.06.2005, 3 A 455.02, zit. n. juris, und vom 22. November 2010, VG 3 A 138.08).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht